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Judith
Wolf
Die Ausbürgerungen von Kurden 1962 in Syrien als integraler
Bestandteil der syrischen Arabisierungspolitik und die Ignoranz
bundesdeutscher Rechtspraxis
Auf der Suche nach fundierten Informationen zur Situation von Kurden
in Syrien zumal in deutscher Sprache bleiben die Funde bisher
ausgesprochen spärlich. Auch in der kurdologischen Forschung fand
Westkurdistan lange Zeit kaum Beachtung. In den Medien erscheint
Syrien lediglich als internationaler Akteur, die Lebensumstände der
Menschen in diesem Staat aber bleiben für den Blick von außen
weitgehend im Dunkeln. Doch gibt es triftige Gründe, sich mit diesem
Land und der Situation der dort lebenden Kurden, insbesondere den
Staatenlosen unter ihnen, näher zu befassen. Eine 2003 erschienene
Broschüre des Internationalen Zentrums für Menschenrechte der Kurden,
IMK e. V., „Ausländer im eigenen Land. Die Situation staatenloser
Kurden in Syrien“, wendet sich ebendiesen Kurden zu, die 1962 in der
Provinz Hassaka durch den Entzug der syrischen Staatsbürgerschaft zu
Ausländern im eigenen Land gemacht wurden.
Der erste Beitrag von Eva Savelsberg, Siamend Hajo und Abbas Kömür
betrachtet die historischen und politischen Hintergründe dieser
Ausbürgerungen sowie die aktuelle Situation staatenloser Kurden in
Syrien.
Zunächst werfen die Autoren einen Blick auf die Jazira während der
Zeit des französischen Mandats bis zur syrischen Unabhängigkeit.
Ihre Informationen beziehen sie großenteils aus Archivmaterial des
Französischen Außenministeriums in Nantes und Paris sowie des
Französischen Kriegsministeriums in Vincenne, was interessante
Einblicke gewährt. Das Begreifen der damaligen Ereignisse ist
unabdingbar für das Erfassen der heutigen Situation. Es wird
deutlich, dass die Zahl der Kurden in der Jazira, die bis Ende des
19. Jahrhunderts von kurdischen und arabischen Stämmen im
Weidewechsel gemeinsam genutzt wurde, ab den 1920er Jahren die der
Araber deutlich überstieg, als vermehrt kurdische Stämme auf der
Flucht vor der türkischen Armee in die Region kamen. Der Großteil
der ca. 25 000 zugewanderten Kurden erhielt von der Mandatsregierung
syrische Identitätspapiere. Anfangs versuchten die Franzosen,
Minderheiten wie die Kurden als Gegengewicht zum arabischen
Nationalismus zu unterstützen. Nicht zuletzt als Reaktion auf das
Erstarken der syrischen Nationalisten entwickelte sich in den 1930er
Jahren eine breite Autonomiebewegung in der Jazira. Letztendlich
gewannen aber die syrischen Nationalisten zunehmend an Macht: 1946
zog sich Frankreich vollständig aus Syrien zurück, ohne dass
Minderheitenrechte oder gar ein autonomer Status für die Jazira
schriftlich fixiert worden wären.
Vor dem Hintergrund der in den 1950er Jahren unter dem Einfluss des
zunehmenden arabischen Nationalismus erfolgten antikurdischen
Maßnahmen erkennen die Autoren bereits die Umbenennung der „Syrischen
Republik“ 1961 in „Syrisch-Arabische Republik“ als klares Bekenntnis
zur ethnischen Homogenität. Am 23. August 1962 dann beschloss die
syrische Regierung eine außerordentliche Volkszählung in der Provinz
Hassaka, die am 5. Oktober an nur einem Tag durchgeführt wurde und
in deren Folge ca. 120 000 Kurden ausgebürgert und enteignet wurden.
Da auch ihre Nachkommen staatenlos sind, umfasst ihre Zahl heute ca.
200 000. Die argumentative Basis bildete die Theorie der „illegalen
Infiltration“, die aufgrund eines starken Bevölkerungswachstums in
der Provinz Hassaka zwischen 1954 und 1961 behauptet, Kurden seien
ab 1945 illegal über die Staatsgrenze eingewandert und hätten sich
illegal in syrische Zivilregister eintragen lassen.
Dieser Theorie entziehen die Autoren anhand etlicher Widersprüche im
Kontext der Volkszählung und der Ausbürgerungen den Boden und machen
plausibel, dass sie integraler Bestandteil der syrischen
Arabisierungs- und Diskriminierungspolitik gegenüber Kurden sind: So
konnte die syrische Regierung weder beweisen, dass ausschließlich
Kurden aus der Türkei und dem Irak in die Region eingewandert sind,
noch hat sie je ernstlich versucht, die vermeintlich infiltrierten
Kurden zu repatriieren. Dass ausschließlich Kurden ausgebürgert
wurden, zeigt, dass es nicht um unrechtmäßig erworbene
Staatsbürgerschaft ging, sondern darum, einem Teil der kurdischen
Bevölkerung die Mitbestimmungsrechte zu entziehen. Schon die Willkür
der Ausbürgerungen lässt erkennen, dass die Ergebnisse der
Volkszählung einer formalen Prüfung nicht standhalten, z. B. wenn in
etlichen Familien die Staatsbürgerschaft zwar den Kindern, nicht
aber den Eltern entzogen wurde.
Die Ausbürgerungen reihen sich in eine lange Kette von
Arabisierungsmaßnahmen ein: So etwa der nach der Machterlangung der
Baathpartei 1963 von Mohamad Talab Hilal vorgeschlagene
12-Punkte-Plan zur Lösung der kurdischen Frage, in dessen Zuge ab
1966 mit der Enteignung großer Ländereien vornehmlich kurdischer und
regierungskritischer Großgrundbesitzer und der Zwangsansiedlung von
Arabern in der Provinz Hassaka begonnen und ab 1973 die Errichtung
eines arabischen Gürtels in Angriff genommen wurde. In den Kontext
dieser großangelegten Arabisierungsmaßnahmen fallen auch unzählige
kleinere Maßnahmen gegen das Praktizieren der kurdischen Sprache und
Kultur.
Ein längerer Abschnitt widmet sich der aktuellen Lebenssituation
staatenloser Kurden. Zu differenzieren ist zwischen Ausländern und
Nichtregistrierten. Ausländer sind Kurden, denen 1962 die syrische
Staatsangehörigkeit entzogen wurde, und Kinder aus Verbindungen von
Ausländern. Nichtregistrierte sind von der Volkszählung 1962 nicht
erfasste bzw. angeblich erst nach der Volkszählung von 1962 illegal
nach Hassaka eingereiste Kurden, Kinder aus Verbindungen mit
männlichen Ausländern und syrischen Staatsbürgerinnen und Kinder aus
Verbindungen mit einem nichtregistrierten Elternteil. Ausländer
verfügen seit den 1980er Jahren über spezielle Identitätspapiere,
ihre Daten sind in einem Register für Ausländer vermerkt.
Nichtregistrierte sind in keinem Register aufgeführt und können
lediglich ein Erkennungszeugnis erhalten, wenn sie sich explizit
darum bemühen. Sowohl Ausländern wie Nichtregistrierten sind
wesentliche Rechte verwehrt, so z. B. das Recht auf die syrische
Staatsbürgerschaft, das Wahlrecht, das Recht auf Land- und
Immobilienbesitz bzw. -erwerb, auf eine staatliche Anstellung, die
Behandlung in einem staatlichen Krankenhaus, indirekt das Recht auf
Freizügigkeit usw. Grenzübertritte beider Gruppen werden
strafrechtlich verfolgt; auf Sondergenehmigungen besteht kein
Rechtsanspruch. Nichtregistrierte sind zudem in ihren
Bildungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt, da sie keinen
Rechtsanspruch auf den Schulbesuch haben und prinzipiell kein
reguläres Abschlusszeugnis erhalten. Das Bemühen um
Sondergenehmigungen ist oft mit Repressionen durch die Geheimdienste
verknüpft.
Das Argument, die Diskriminierung staatenloser Kurden sei nicht
ethnisch motiviert, da es in Syrien auch staatenlose Palästinenser
gibt, wird entkräftet: Dass letztere keine Staatsangehörigkeit
erhalten, beruht lediglich auf der Weigerung Syriens, Israel die
Rückführung der Palästinenser abzunehmen, nicht aber in der
Ethnizität der Gruppe. Zwar dürfen staatenlose Palästinenser nicht
wählen, keinen Grundbesitz erwerben und müssen ihren Militärdienst
in der PLA ableisten. Da sie ansonsten aber syrischen Staatsbürgern
gleichgestellt sind und einen Pass haben, mit dem sie sich überall
außer in Israel frei bewegen können, ist ihre Situation mit
derjenigen kurdischer Staatenloser keineswegs vergleichbar.
Die Autoren machen plausibel, dass die aktuelle Rückkehrverweigerung
nach Syrien gegenüber illegal ausgereisten, staatenlosen Kurden
keine wirtschaftlichen Ursachen hat, sondern sich nahtlos in die
Arabisierungspolitik einreiht.
Syrien verstößt mit seiner Praxis gegenüber staatenlosen Kurden
gegen mehrere internationale Abkommen. Die Ausbürgerungen stehen z.
B. im Widerspruch zu der von Syrien anerkannten allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte. Zudem verstößt Syrien gegen seine
nationalen Gesetze, wenn es Kindern staatenloser Eltern die syrische
Staatsangehörigkeit verweigert. Die Autoren fordern Syrien auf,
gegenüber staatenlosen Kurden den unterzeichneten internationalen
Abkommen nachzukommen bzw. diese Verträge vollständig anzuerkennen
und das nationale Recht an diese anzugleichen. Syrien müsse allen
nach 1962 in Syrien geborenen staatenlosen Kurden das Recht auf die
syrische Staatsbürgerschaft zuerkennen, Ausländer und
Nichtregistrierte als Gruppe rehabilitieren und sämtliche
Arabisierungspraktiken aufgeben. Die UN und die EU sollten mit allen
verfügbaren diplomatischen Mitteln darauf hinwirken, dass Syrien den
Forderungen nachkommt. Auch Deutschland müsse der besonderen
Situation staatenloser Kurden aus Syrien gerecht werden.
Ein kürzerer Beitrag von Johannes Düchting erläutert das Asyl- und
Aufenthaltsrecht staatenloser Kurden aus Syrien in Deutschland.
Lange Zeit war es im Asylverfahren unerheblich, ob Staatenlosigkeit
vorlag oder nicht. Einige Verwaltungsgerichte betrachteten die
Wiedereinreise staatenloser Kurden ohne Pass nach Syrien sogar als
gefahrenerhöhendes Merkmal. Anfang 2001 änderte sich die
Rechtsprechung für diesen Personenkreis. Asylanträge von Kurden aus
Syrien, die sich allein auf Staatenlosigkeit stützen, werden
regelmäßig abgelehnt. Sowohl nach Ansicht des Nürnberger
Asyl-Bundesamtes als auch der meisten Verwaltungsgerichte erfolge
die Verweigerung der Wiedereinreise nach Syrien aus im
asylrechtlichen Sinne nichtpolitischen bzw. asylunerheblichen
Gründen. Staatenlosigkeit allein stelle kein Abschiebehindernis nach
§53 AuslG dar. Die Verweigerung der Staatsangehörigkeit allein sei
keine auf Volkszugehörigkeit oder weitere persönliche Merkmale
abzielende politische Verfolgung durch den syrischen Staat.
Hinsichtlich der Aberkennung der syrischen Staatsangehörigkeit von
1962 übernehmen die deutschen Verwaltungsgerichte die Argumentation
des syrischen Staates und ignorieren weitgehend, dass sie
Bestandteil der syrischen Arabisierungspolitik waren.
Wenn staatenlosen Kurden aus individuellen Gründen politische
Verfolgung in Syrien droht, lehnen die Verwaltungsgerichte die
Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a GG oder die Gewährung
von Abschiebungsschutz nach §51 AuslG ab, da eine Wiedereinreise
nicht möglich ist und aus asylunerheblichen Gründen versagt werde.
Die Praxis des Bundesamtes und der Verwaltungsgerichte führt dazu,
dass eine Überprüfung des Verfolgungsschicksals syrischer Kurden
häufig nicht mehr stattfindet und ihnen weder Asyl noch
Abschiebungsschutz zuerkannt werden.
Das Aufenthaltsrecht staatenloser Kurden aus Syrien richtet sich
laut Düchting in Deutschland eigentlich nach dem internationalen „Übereinkommen
über die Rechtsstellung der Staatenlosen“. Nach Art. 28 des
Übereinkommens haben Staatenlose, die sich rechtmäßig in einem
Vertragsstaat aufhalten, einen Anspruch auf die Ausstellung eines
Reisepasses, wobei die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes in der
Bundesrepublik einige Verwaltungsakte voraussetzt. Da derzeit fast
alle nach Deutschland geflohenen staatenlosen Kurden aus Syrien Asyl
beantragen, gibt es fast keine Verwaltungspraxis dazu, wann ein
Reiseausweis nach Art. 28 des Übereinkommens auszustellen ist. Ein
Staatenloser, der einen Asylantrag stellt, ist von den Rechten des
Übereinkommens ausgeschlossen. Für ihn gilt das restriktive deutsche
Asylverfahrensgesetz.
Eher zwischen den Zeilen erfährt man, dass staatenlose Kurden aus
Syrien von deutschen Behörden in ein langwieriges, psychisch
belastendes und nicht sinnvolles Asylverfahren gedrängt bzw. nicht
darüber aufgeklärt werden, dass für sie das weniger komplizierte
internationale „Übereinkommen über die Rechtsstellung der
Staatenlosen“ relevant ist. Überzeugender wäre es gewesen, wenn
Düchting konkreter auf die unmittelbaren Folgen der Rechtspraxis für
die betreffenden Personen eingegangen wäre. So aber wirkt der Text
fragmentarisch und man fragt sich, worauf Düchting eigentlich hinaus
will.
Im Anhang finden sich Informationen zu Syrien, Portraits
staatenloser Kurden, Beispiele von Erkennungszeugnissen für
Nichtregistrierte und ein Beschluss des Oberbürgermeisters von
Aleppo aus dem Jahr 2000 zur Schließung von Geschäften, die
kurdische Videos und Kassetten verkaufen.
Insgesamt gesehen ist das Vorliegen eines solchen Band zu
staatenlosen Kurden aus Syrien erfreulich, allerdings hätte die
Broschüre einer gründlichen redaktionellen Durchsicht bedurft.
Dadurch hätten verwirrende Formulierungen vermieden und insbesondere
Düchtings Beitrag eine klare Struktur verliehen werden können.
Leider bleibt der unangenehme Eindruck, dass die Broschüre des IMK
überstürzt fertiggestellt worden ist. Gewiss sind weitere,
tiefgreifendere Arbeiten zum Thema erforderlich. Nichtsdestotrotz
ist die Lektüre dieser Broschüre insbesondere Juristen und
Mitarbeitern der für kurdische Migranten relevanten Beratungsstellen
zumindest als erster Einblick in die Thematik zu empfehlen.
Internationales Zentrum für Menschenrechte der Kurden – IMK e.V. (Hrsg.)
(2003): Ausländer im eigenen Land. Die Situation staatenloser Kurden
in Syrien. Bonn. – 96 S. : Abb. ISBN 3-933881-25-0. Brosch. € 10,00.
zu beziehen über:
Internationales Zentrum für Menschenrechte der Kurden - IMK e.V.
Postfach 20 07 38
53137 Bonn
Deutschland
Telefon: 0049 (0) 228 36 28 02
Telefax: 0049 (0) 228 36 32 97
E-Mail: imkkurds@aol.com
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