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Dilgesh Isa
Die yezidische Gemeinschaft gehört zu den religiösen Minderheiten im
Irak. Ihre Siedlungsgebiete sind auf zwei Provinzen im Irak verteilt,
in Mossul/Nineve in der Sindjarregion und in der kurdischen Provinz
Duhok in und um den Bezirk Shaikhan.
Sie sprechen kurdisch und praktizieren ihre Rituale dementsprechend
auch auf ihre Muttersprache kurdisch/kurmandji.
Die yezidische Religion ist eine uralte Religion des Orients, die
über jahrhundert lang ihre Rituale und Kulten geheim praktizierte.
Erst in den letzten Jahrzehnten schaffte die Religion allmählich
sich der Öffentlichkeit zu öffnen. Bis dahin blieb sie mehr oder
weniger der Außenwelt verborgen.
Die yezidische Religion kann man als eine eigenständige Gemeinschaft
betrachten, den sie besteht nicht nur aus religiösen Kulten,
Ritualen und Zeremonien, sondern auch Sitten und Traditionen, die
sie über Jahrhunderte lang bewahrt hat.
Es wäre daher nicht falsch zu behaupten, die Yeziden seien die
wahren Pfleger der kurdischen Kultur und Tradition.
Seit dem Sturz des faschistischen Baath- Regime unter dem Diktatur
Saddam Hussein am 09.04.2003 haben sich viele Veränderungen im Irak
vollzogen. Es haben sich viele politische Parteien und
Organisationen gebildet, und oder alte Parteien haben dank der neuen
Lage im Irak ihre Arbeit an die Öffentlichkeit austragen können um
Anteil an die Gestaltung des neuen Iraks „ Der Irak der Iraker“ und
nicht der Irak des Saddam Diktatur, zu nehmen.
Zum ersten Mal in der Geschichte des Landes haben sich ein viel Zahl
an Parteien und Organisationen ohne Angst und Furcht an die ersten
freien Wahlen im Irak am 30.01.2005 beteiligt. Das nach den Wahlen
frei gewählte Parlament hat nun die Aufgabe bis 15. August 2005 eine
neue Verfassung für den Irak auszuarbeiten, über die die Bevölkerung
am 15. Oktober in einem Referendum abstimmen soll. Stimmt die
Mehrheit für den Verfassungsentwurf, sollen die Bürger des Landes
Ende 2005 ein ständiges Parlament wählen.
Da die Yeziden ein Teil des irakischen Volkes sind, und eine
eigenständige Gemeinschaft bilden, so müssen auch ihre Werte und
Normen und Eigentümlichkeiten bei der Ausarbeitung der neuen
irakischen Verfassung beachtet werden. Damit die Yeziden dieses Ziel
erreichen, müssen sie sich aktiv an die Ausarbeitung der Verfassung
beteiligen und ihre Wünsche bei der Regierung in Bagdad und aber
auch der Regierung in Kurdistan melden.
Zu dem sind alle Yeziden der Welt aufgerufen ihren Beitrag zur
Unterstützung der Zielen und Wünschen der Yeziden im Irak zu leisten.
Mitte dieses Monates, am 16.07.2005 versammelten sich die
Exil-Yeziden in Deutschland und den europäischen Nachbarländern
unter der Schirmherrschaft des Weltlichen Oberhaupt der Yeziden,
Tahsin Seid Beg, um miteinander über ihre Forderungen an dem
irakischen Versammlungsrat/Verfassungskomitee und des Kurdischen
Parlament/Verfassungskomitee des Bundeslandes Kurdistan zu beraten.
Am Ende der in den Räumen des yezidischen Vereins „Yezidisches
Forum“ in Oldenburg stattfindenden Versammlung wurden die
Endfassungen zweier Memoranden den Teilnehmern vorgetragen. Diese
beiden Bitt-bzw. Forderungsschriften werden dann von den Vertretern
der Yeziden an die beiden Verfassungskomitees in Bagdad und Hewler/Kurdistan
ausgehändigt. Über den Inhalt der Schriften waren sich alle
anwesenden Yeziden einig, sie wurden schließlich von deren
Weltlichen Oberhaupt unterschrieben. Dennoch wurden Stimmen laut,
besonders seitens der Juristen; sie bemängelten neben der nicht gut
gedachten Organisation, die nicht-juristische Schreibweise der
Memoranden, und schlugen vor drei zusätzliche Forderung zu den
Schriften hinzuzufügen. Im Großen und Ganzen ist der Konferenz mit
einem guten Ergebnis raus gekommen. Die Texte der beiden Memoranden
sind am Anhang angefügt.
Die Frage die sich jetzt jedoch stellt ist die, in wie weit werden
wohl die Forderungen der Yeziden nach mehr Gerechtigkeit, Gleichheit
und Rücksicht von den beiden Verfassungskomitees in Bagdad und
Hewler wahrgenommen? Die Zeit bis zur Ausarbeitung der Endfassung
der Verfassung für den ganzen Irak ist knapp, am 15.August muss die
Endfassung dem Parlament vorgelegt werden.
Ein erstes positives Zeichen gab es schon während der oben genannten
Versammlung, denn dort wurde die Errichtung des Staatspostens „Berater
des irakischen Präsidenten für yezidische Angelegenheiten“ verkündet.
Der seit ca. 10 Jahre in Deutschland ansässige yezidische
Intellektuelle Mirza Dinnay wurde für dieses Posten ernannt. Die
Forderungen der Yeziden sind jedoch grundlegender, sie sind größer
und wichtiger als solch einen Staatsposten.
Denn man kann mit großer Sicherheit behaupten, dass die Yeziden im
arabisch-islamischen Raum seit ihrer Existenz keinen rechtlichen
Status genossen haben. Seit der Beginn der Herrschaft des Islams in
Mesopotamien, ab Mitte des 7.Jh. n.Chr. wurde die yezidische
Religion als Nicht-Buchreligion brandmarkt. Dessen Anhänger wurden
Jahrhunderte lang unterdrückt und deren Heiligtümer zerstört und
geschändet; der yezidischen Gemeinschaft wurde jeglicher rechtlicher
Status untersagt. Diese ungerechte und unmenschliche Politik hat die
Yeziden unter anderem dazu geführt sich gegenüber der Außenwelt in
ihren teilweise gebirgigen Siedlungsgebieten einzuschließen.
Auch nach Zerfall des großen islamischen Reiches und die
Folgedynastien, und Beginn der Staatsbildungen im Orient Anfang des
20.Jh., haben die Herrscher ihre Politik gegenüber der yezidischen
Religion und anderen religiösen und ethnischen Gruppen der Region
nicht geändert. Diese bittere Tatsache kann man ganz deutlich anhand
der Staatsverfassungen Iraks seit dessen Abtrennung von dem
Osmanischen Reich und der Gründung der konstitutionellen Monarchie
unter der Führung von König Faisal Ibn Hussein, im August 1921
erkennen.
Eine detaillierte Darstellung der einzelnen Verfassungen seit Anfang
des 20.Jh. würde den Rahmen dieser Abhandlung sprengen, daher werde
ich mich darauf beschränken die einzelnen Verfassungen zu nennen und
die speziellen und unser Thema betreffenden Paragraphen hervor zu
heben.
Zum Vergleich liegen folgende Verfassungen/Gesetztexte vor:
1. Die offizielle Verfassung des Iraks von 1925.
2. Die Zweite Verfassungsänderung des Iraks von 1925.
3. Die provisorische Verfassung des Iraks von 1958.
4. Die Gesetzgebung der Nationalversammlung der Revolutionsführung
des Iraks, Nummer 25, 1963.
5. Die provisorische Verfassung des Iraks von 1964.
6. Die Provisorische Verfassung des Iraks von 1968.
7. Die provisorische Gesetzgebung zur Verwaltung des Iraks von 2004
8. Verfassungsentwurf der Provinz Kurdistan. (Aktuell)
9. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten
Nationen vom 10.12.1948.
Zur 1(Die offizielle Verfassung des Iraks von 1925)
Abschnitt 1/Rechte des Volkes:
§6:
Alle Iraker haben vor dem Gesetz unabhängig von ihrer religiösen und
ethnischen Zugehörigkeit die gleichen Rechte und Pflichte.
§7:
Die individuelle Freiheit ist gewährleistet...Zwangsumsiedlung ist
untersagt.....
§13:
Der Islam ist die offizielle Religion des Staates. Die Ausübung der
religiösen Bräuche ist allen Irakern erlaubt, sie ist unantastbar
und muss respektiert werden. Die freie Ausübung der religiösen
Bräuche gemäß den jeweiligen Sitten der einzelnen Religionen sowie
der Glaubensbekenntnis ist gewährleistet, falls diese die Sicherheit
und Ordnung nicht gefährden und gegen die allgemeinen Sitten und
Anstandsregeln des Landes nicht verstoßen.
Abschnitt 5/Die Judikative Gewalt
§78:
Die religiösen Räte der jeweiligen religiösen Minderheiten umfassen
die religiösen Räte der Musuiya, und die der Christen. Das Recht auf
Gründung dieser Räte wird durch ein spezielles Gesetz gewährt.
Zur 3 (Die provisorische Verfassung des Iraks von 1958)
Abschnitt 1/Die irakische Republik
§2:
Der Irak ist ein Teil der arabischen Nation.
§4:
Der Islam ist die Staatsreligion.
Abschnitt 2/Die Quelle der Gewalten und der allgemeinen Rechte und
Pflichte
§7:
Die Staatsgewalt liegt beim Volk.
§9:
Alle irakischen Bürger haben die gleichen Rechte und Pflichte
unabhängig von ihrer Geschlecht, Abstammung, Sprache, Religion und
Glaube.
§12:
Die Freiheit der Religionen ist gewährleistet. Das Gesetz regelt und
ordnet die Ausführung deren Aufgaben, unter der Voraussetzung, dass
die Ausübung der religiösen Bräuche die öffentliche Ordnung nicht
stört und gegen die allgemeinen Sitten des Landes und der
Standesregeln nicht verstoßen.
Abschnitt 3/Regierungssystem
§23:
Die Judikative Gewalt ist unabhängig von den anderen Gewalten......
§25:
Die Gesetze werden im Namen des Volkes herausgegeben und
durchgeführt.
Zur 4 (Die Gesetzgebung der Nationalversammlung der
Revolutionsführung des Iraks, Nummer 25, 1963)
Befugnisse des Rates:
§2:
Die Nationalversammlung der Revolutionsführung übernimmt die Leitung
über:
1. die Gesetzgebende Gewalt; sie hat das Recht auf Ausarbeitung und
Verabschiedung, Änderung und Annullierung von Gesetzen und Regeln.
2.
3. Krieg und Frieden.
4. die allgemeine Führung des Militärs und der Polizei und
Nationalgarde.....
Die Führung der Republik und der Nationalversammlung der
Revolutionsführung
§15:
Der Präsident der Republik ist der oberste Führer des Landes und der
nationalen Bundeswehr........
.
5. In seinem Namen(des Präsidenten) werden die Gesetze herausgegeben.
Zur 5 (Die provisorische Verfassung des Iraks von 1964)
Abschnitt 1/Der Staat
§1:
Die irakische Republik ist eine demokratische und sozialistische,
sie entnimmt die Grundlagen ihrer Demokratie und Sozialismus von dem
arabischen Kulturerbe und vom Lebensgeist des Islams......
§3:
Der Islam ist die Staatsreligion und das wesentliche Fundament
dessen Verfassung; arabisch ist seine offizielle Sprache.
Abschnitt 3/Die allgemeinen Rechte und Pflichten
§19:
Alle irakischen Bürger haben die gleichen Rechte und Pflichte
unabhängig von ihrer Geschlecht, Abstammung, Sprache, Religion und
Glaube. Diese Verfassung erkennt außerdem die nationalen Rechte der
Kurden innerhalb des irakischen Volkes in eine nationale und
brüderliche Einigkeit an.
§28:
Die Freiheit der Religionen ist gewährleistet; der Staat
gewährleistet die Ausübung der religiösen Bräuche der einzelnen
Religionen, unter der Voraussetzung, dass die Ausübung der
religiösen Bräuche die öffentlich Ordnung nicht stören und gegen die
allgemeinen Sitten des Landes und der Standesregeln nicht verstoßen.
Abschnitt 4/Das Regierungssystem
Kapitel 1/Der Präsident der Republik
§41:
Der irakische Präsident muss erstens Iraker und zweitens Muslim sein.
Beide Elternteile müssen Iraker sein........
6. (Die Provisorische Verfassung des Iraks von 1968)
Abschnitt 1/Der Staat
§1:
die irakische Republik ist eine demokratische und volkstümliche, sie
entnimmt die Grundlagen ihrer Demokratie und Volkstümlichkeit von
der arabischen Kulturerbe und vom Lebensgeist des Islams......
§4:
Der Islam ist die Staatsreligion und das wesentliche Fundament
dessen Verfassung; arabisch ist seine offizielle Sprache.
Abschnitt: 3/Die allgemeinen Rechte und Pflichte
§21:
Alle irakischen Bürger haben die gleichen Rechte und Pflichte
unabhängig von ihrer Geschlecht, Abstammung, Sprache, Religion und
Glaube. Sie (Kurden und Araber) arbeiten zusammen zur Schutz der
Existenz des Landes. Diese Verfassung erkennt außerdem die
nationalen Rechte der Kurden innerhalb des einheitlichen Iraks.
§30:
Die Freiheit der Religionen ist gewährleistet; die Ausübung der
religiösen Bräuche der einzelnen Religionen wird gewährleistet,
unter der Voraussetzung, dass die Ausübung der religiösen Bräuche
die öffentlich Ordnung nicht stören und gegen die allgemeinen Sitten
des Landes und der Standesregeln nicht verstoßen.
Zur 7 (Die provisorische Gesetzgebung zur Verwaltung des Iraks von
2004)
Abschnitt 1/Die Grundprinzipien
§7, a:
Der Islam ist die offizielle Religion des Staates und ist ein
Fundament der Gesetzgebung. Es ist nicht erlaubt während der
Übergangsphase ein Gesetz herauszugeben, das erstens gegen die
allgemein bekannten Grundlagen des Islams verstoßen und zweitens
gegen die Prinzipien der Demokratie und der Rechte die im zweiten
Abschnitt dieser Gesetzgebung aufgeführt sind. Außerdem respektiert
diese Gesetzgebung die islamische Identität der meisten Bürgers Irak.
Darüber hinaus gewährleistet diese Gesetzgebung die religiösen
Rechte aller Individuen, Religionsfreiheit und die Freiheit der
Ausübung der Religionsbräuche.
Abschnitt 2/Die allgemeinen Rechte
§12: Alle irakischen Bürger haben die gleichen Rechte und Pflichte
unabhängig von ihrem Geschlecht, Meinungen, Glaube, Nationalität,
Religion, Konfession und Abstammung. Sie sind vor dem Gesetz gleich
gestellt. Es ist untersagt einen irakischen Bürger aufgrund seines
Geschlechtes, Nationalität, Religion und Abstammung zu
diskriminieren. Jeder Bürger hat das Recht auf die persönliche
Sicherheit, Leben und Freiheit. Und es ist untersagt jemandem seinem
Leben oder Freiheit ohne richterliche Grundlage zu berauben. Alle
sind vor dem Gesetz gleichgestellt.
§13
1: Die persönlichen und allgemeinen Freiheiten sind gewährleistet.
6: Der Iraker hat das Recht auf freies Denkens, Gewissens, religiöse
Zugehörigkeit und die Ausübung der religiösen Bräuche. Anwendung von
Gewalt zu Ausführung dessen ist untersagt.
Abschnitt 3/Die provisorische irakische Regierung
§24
2: Die Gewaltentrennung im Staat ist gewährleistet. Die drei
Gewalten(Die Judikative, Exekutive, und Legislative) sind unabhängig
von einander.
Zur 8 (Verfassungsentwurf des Bundeslands irakisches Kurdistan (Aktuell))
Abschnitt 1/Die allgemeinen Bestimmung
§2:
Das Bundesland Kurdistan besteht aus folgenden Provinzen, Distrikten,
Gemeinden und Orte:
- Die Provinzen Kirkuk, Sulaymaniya, Arbil, mit ihren Grenzen vor
1970.
- Provinz Duhok
- Die Distrikte Aaqra, Shaikhan und Sindjar.
- Die Gemeinde Zamar aus dem Provinz Nineve
- Die Distrikte Khanaqin und Mandali aus dem Provinz Diyala.
- Der Distrikt Badra aus dem Provinz Wasit.
§4:
Das Bundesland Kurdistan besteht aus Kurden und den Minderheiten (Turkmenen,
Assyrern, Chaldäer und Arabern). Die Verfassung erkennt die Rechte
dieser Minderheiten an.
Abschnitt 2/Die allgemeinen Rechte und Pflichte
§8:
1: Alle Bürger haben die gleichen Rechte und Pflichte unabhängig von
ihrem Geschlecht, Rasse, Farbe, Sprache, gesellschaftliche
Abstammung, Religion und den gesellschaftlichen Status.
§16:
Die Freiheit der Religionszugehörigkeit und der Ausübung der
religiösen Bräuche ist gewährleistet, falls diese gegen die
Bestimmungen der Verfassung der föderalen irakischen Republik, die
Bestimmung dieser Verfassung sowie die öffentliche Ordnung und
Sitten nicht verstoßen.
Abschnitt 3/Die Befugnisse des Bundeslandes Kurdistan
Kapitel /Die Legislative
Die nationale Versammlung des Bundeslandes Kurdistan
§26,2
Bei der Bildung der obigen Versammlung wird die gerechte Beteiligung
der ethnischen Minderheiten berücksichtigt.
Kapitel 2/Die Exekutive
1.Thema/ Der Präsident des Bundeslandes Kurdistan
§49:
Bei der Bildung des Ministerrats wird die gerechte Beteiligung der
ethnischen Minderheiten(Turkmenen, Assyrer, Chaldäer) berücksichtigt.
Kapitel 3/ Die Judikative
§57:
Die Gerichte sind unabhängig, sie unterliegen keiner Gewalt außer
die des Gesetzes ist.
§60:
Es ist den Nicht-Muslimischen Gruppen erlaubt gemäß ein spezielles
Gesetzes religiöse Räte für ihre Gemeinschaften zu gründen. Diese
Räte haben die Befugnis sich mit den personellen Angelegenheiten
dieser religiösen Minderheiten zu befassen. Die religiösen
Angelegenheiten gehören nicht zum Aufgabenbereich der islamischen
Gerichtshöfe.
§61:
Die gerichtliche Bestimmungen und Beschlüsse werden im Namen des
Volkes herausgegeben.
Abschnitt 4/ Die Verwaltung und die Gemeinderäte
§66:
1. Der Gemeindevorsitzende sowie alle Gemeinderatsmitglieder müssen
jeweils aus der jeweiligen Gemeinde stammen. Sie werden durch
allgemeine, freie, geheime und direkte Wahlen gewählt.
2. Bei der Bildung der Gemeinderäte wird die gerechte Beteiligung
der ethnischen Minderheiten berücksichtigt.
Abschnitt 5/ Die Endbestimmungen
§74:
Jedes Gesetz wird für ungültig erklärt, falls dieser erstens gegen
die gerechten Rechte des kurdischen Volkes und die Bürger des
Bundeslandes Kurdistan verstoßen oder deren Rechte einschränken und
zweitens gegen die Bestimmungen dieser Verfassung verstoßen.
§75:
Es ist nicht erlaubt das politische System der föderalen Republik
Irak ohne die Zustimmung des nationalen Rates des Bundeslandes
Kurdistan zu ändern. Und im Gegenteil hat das Bundesland Kurdistan
das Recht auf Selbstbestimmung.
Ich habe für wichtig gehalten die oben ausgeführten Paragraphen aus
den jeweiligen Gesetzgebungen zu notieren um ein Vergleich zwischen
ihnen zu ziehen. Demnach komme ich zur folgenden Schlussfolgerungen:
1. Alle Verfassungen des Iraks betonen die islamische und arabische
Identität des Landes. Außerdem wird sehr stark darauf wert gelegt zu
benennen, dass der Islam die offizielle Staatsreligion Iraks ist.
Jedem interessierten Leser, der die Nachrichten und Ereignisse über
den Irak in den Medien verfolgt, ist bekannt auf welchem weg sich
die irakisch-arabisch- und islamischen politischen Parteien bewegen
und welche Ziele sie bezwecken. Die drei großen Gruppen des Landes,
nämlich die Schiiten, die Sunniten, und die Kurden sind in vielen
wesentlichen Punkten uneinig, z.B. die Situation der an Erdöl
reichen Stadt Kirikuk; die Kurden möchten diese Stadt zur Hauptstadt
des Bundeslandes Kurdistan machen, was allerdings auf widerstand der
Araber und Turkmenen stößt.
Die Schiiten würden das Landes am liebsten in Richtung eines
religiösen Staates wie im Iran der fall ist steuern, die Sunniten
beteiligen sich am Anfang nicht an dem politischen Prozess im Land
und fangen erst spät an sich am politischen Leben aktiv zu
beteiligen. Fast alle islamischen und arabischen Gruppen haben
bestimmte Denkweisen und Vorstellungen über die Neugestaltung des
Iraks. Sie möchten das islamische und arabische Rahmen des Landes
beibehalten und ignorieren dabei die historischen Tatsachen und
Verdienste des kurdischen Volkes im Irak, ganz zu schweigen von den
der anderen ethnischen und religiösen Minderheiten des Landes, wie
die(Assyrer, Chaldäer, Turkmenen, Perser, Sabier/Mandäer und Yeziden).
Um ein gut funktionierten Staat auf Grundlagen der Demokratie und
der allgemein anerkannten Menschenrechte zu gründen, müssen alle
Sitten, Bräuche und Eigentümlichkeiten der irakischen Volkesgruppen
berücksichtigt werden. Ziel der Bemühungen muss es sein eine bunte
multikulturelle, friedliche und gesunde Gesellschaft im Irak zu
schaffen.
2. Die freie Ausübung der religiösen Bräuche gemäß den jeweiligen
Sitten der einzelnen Religionen sowie der Glaubensbekenntnis ist
gewährleistet, falls diese die Sicherheit und Ordnung nicht
gefährden und gegen die allgemeinen Sitten und Anstandsregeln des
Landes nicht verstoßen.
Dieses Paragraph taucht bei allen Verfassungen des Iraks auf auch in
der provisorische Gesetzgebung zur Verwaltung des Iraks von 2004 und
der Verfassungsentwurf des Bundeslands irakisches Kurdistan , doch
nie wurde definiert oder erklärt was der Absatz „falls diese die
Sicherheit und Ordnung nicht gefährden und gegen die allgemeinen
Sitten und Anstandsregeln des Landes nicht verstoßen“ in
Wirklichkeit bedeutet und was er bezweckt. Es ist sehr von Nöten
diesen Absatz genauer zu erläutern und dabei die schriftlich
festgelegten und oder die oralen Gesetze der jeweiligen religiösen
Gruppen zu berücksichtigen. Auch in den osmanischen Verfassungen
galt der gleiche Vorsatz, dort wurde nach dem islamischen Recht (Schariaat)
gehandelt.
Welcher Nutz hat der yezidische Bürger im Irak außerdem von einem
Gesetz, wenn es auf einer Seite in den Verfassungen verankert wird,
dass alle irakischen Bürger die gleichen Rechte und Pflichte
unabhängig von ihrem Geschlecht, Abstammung, Sprache, Religion und
Glaube haben und auf der anderen Seite die Yeziden als religiöse
Gemeinschaft im Irak nicht erwähnt und anerkannt wird. Die Yeziden
werden bewusst ignoriert und zwar aus dem alt bekannten Grund, sie
würden nach dem islamischen Verständnis nicht zur einen Buchreligion
gehören.
3. Zum ersten Mal räumt die irakische Verfassung von 1925 den
religiösen Minderheiten das Recht auf Bildung von Räten für die
Angelegenheiten der jeweiligen religiösen Gruppe. Doch auch hier
wird diese yezidische Religion verfassungsmäßig nicht anerkannt.
Lediglich Christen und Musuiya werden buchstäblich im §78 der
Verfassung von 1925 erwähnt. Dem nach bezieht sich der Gesetztext
nur auf die beiden Gruppen und ignoriert dabei alle anderen Gruppen
mitunter die Yeziden.
Weder in der provisorischen Gesetzgebung zur Verwaltung des Iraks
von 2004 noch im Verfassungsentwurf des Bundeslands irakisches
Kurdistan wird die yezidische Religionsgemeinschaft namentlich
genannt. Im letztern wird den religiösen und ethnischen Minderheiten
mehr Rechte eingeräumt als in den vorherigen Verfassungen, doch hier
gibt es auch Gesetzlücken, die eine genauere Ausarbeitung bedürfen,
was den religiösen Rechten der Yeziden angeht. Es muss klar
definiert sein, dass die yezidische Religionsgemeinschaft ein Teil
des Bundeslandes Kurdistan ist.
Die Yeziden erkennen ihre nationale Zugehörigkeit zum kurdischen
Volk nicht ab, sie müssen jedoch wie die anderen ethnischen
Gruppen(Turkmene, Assyrer, Chaldäer) die im Verfassungsentwurf des
Bundesland Kurdistan namentlich erwähnt werden und ihnen politische
Rechte eingeräumt werden, an allen staatlichen und politischen
Instanzen und Behörden (Regierung, Parlament, Gemeinderäte) gemäß
ihren Bevölkerungsanteil beteiligt werden.
Die Einverleibung aller yezidischen Siedlungsgebiete innerhalb des
Bundeslandes Kurdistan, welches im Verfassungsentwurf des Bundesland
Kurdistan im Abschnitt 1/Die allgemeinen Bestimmung, §2, auch genau
erwähnt wird, ist meines Erachtens der sicherste und klügste Weg die
Rechte der religiösen Gemeinschaft der Yeziden zu sichern und gewähr
zuleisten, da das kurdische Volk auf dem besten Weg ist einen
selbstständigen säkularen und demokratischen Staat zu bilden.
Hier, wie bereit oben erwähnt, die Texte der beiden Memoranden an
die irakische Nationalversammlung/Verfassungskomitee und das
Kurdische Parlament in Kurdistan/die Verfassungskomitee des
Bundeslandes Kurdistan.
Memorandum
An die irakische Nationalversammlung/Verfassungskomitee.
Betreff: Forderung zur Verankerung der Rechte der Yeziden in der
neuen irakischen Verfassung:
Die Yezidische Religion ist eine der uralten monotheistischen
Religionen im Irak. Viele Gründe z.B. die falsche Denkweise der
Muslime und Arabern über diese friedliche Religion, haben dazu
beigetragen etliche unbarmherzige Massakern gegen sie zu führen.
Ziel diese diskriminierende Massenmorde war die Existenz diese
Gemeinschaft zu löschen. Darüber hinaus wurden sie auch aufgrund
ihrer Zugehörigkeit zum kurdischen Volk während des Baath-Regimes
unterdrückt. Ihnen wurden jegliche Rechte aberkannt.
Nach dem Volksaufstand im März 1991 hat sich ihre Lage jedoch in
Kurdistan(Nordirak) verbessert, sie wurden mit den kurdischen
Muslimen gleichgestellt.
Nach der Befreiung des Iraks durch die Alliierten Kräften unter der
Führung der Amerikaner hat sich der Weg für die Demokratisierung des
Irak geöffnet. Ein neues Zeitalter ist nun im Irak angebrochen. Nun
sind auch alle Iraker, alle irakischen Parteien, Organisationen und
Minderheiten gefordert sich an die Gestaltung des zukünftigen Iraks
aktiv zu beteiligen.
Um die nationale Einigkeit zu verfestigen und um die Prinzipien der
Toleranz, der Brüderlichkeit, und des Zusammenlebens unter dem
irakischen Volk zu verbreiten, sind wir alle gefordert unseren
Beitrag zur Verwirklichung der Gerechtigkeit und der Gleichheit auf
allen Ebenen zu leisten. Damit kann erstens jeder Iraker seine
richtige Position ohne jegliche Diskriminierung einnehmen und
zweitens, die bereit erwähnten Grundlehren und die Prinzipien und
Grundlagen der Menscherechte in der ständigen irakischen Verfassung
verankert werden; wodurch die Beteiligung und Unterstützung der
Iraker beim Aufbau des neuen föderalen Irak auf moderne und
demokratische Grundlagen angeregt wird.
Und wir sind aller Hoffnung, dass die zukünftige Verfassung des
Iraks die Grundlagen der Menschenrechte und die Rechte der
Minderheiten im Irak auf einer gerechten Weise innehaben wird.
Daher richten wir Yeziden unser Blick auf das was euer Gewissen im
Hinblick auf die Ausarbeitung der Verfassungstexte, die unsere
religiösen Rechte wie die der anderen irakischen Minderheiten
gewährleisten wird, widerspiegeln wird.
Nach der Beratung mit den Exil-Yeziden in Europa legen wir Ihnen
unsere Forderung vor, mit der Hoffnung sie bei Eure Bemühungen zur
Ausarbeitung der ständigen Verfassung des Iraks in Betracht zu
ziehen. Die unten angeführten Forderungen wurden einstimmig von mir
und von allen Yeziden einstimmig gebilligt:
1. Anerkennung der Yezidischen Religion namentlich in der ständigen
irakischen Verfassung.
2. Beteiligung der Yeziden an die Gesetzgebenden Versammlungen und
allen anderen staatlichen Institutionen und Einrichtungen auf allen
Ebenen gemäß ihrem Bevölkerungsanteil.
3. Die rasche Umsetzung des Paragraph 58 aus der Gesetzgebung der
Übergangsphase, im Bezug auf allen Landesteilen und Regionen in
denen die Yeziden die absolute Mehrheit bilden. Demnach sollen alle
negativen Seiten der Arabisierungspolitik (Zwangsumsiedlung, die
willkürliche demographische Veränderung der Siedlungsgebiete der
Yeziden) beseitigt werden, und die Rückgabe der gesamten Eigentümern
der Yeziden, sowie seelische und materielle Entschädigung.
4. Anerkennung des Lalish-Heiligtum sowie alle anderen Heiligtümern
und religiösen Stätte der Yeziden gleichmäßig mit den anderen
Religionen im Irak.#
5. Die Aufführung und Anerkennung der yezidischen Religion in allen
Lehrbüchern.
Möge Euch Gott Erfolg zu Gunsten alle Iraker bringen.
Tahsin Seid Beg
Das Weltliche Oberhaupt der Yeziden.
Oldenburg(Deutschland), den 16.07.2005
Memorandum
An das Kurdische Parlament in Kurdistan/die Verfassungskomitee des
Bundesland Kurdistan
Trotz der vielen Massakern und Genoziden und Unterdrückung die der
Yeziden widerfahren ist, haben sie ihre Religion und ihre Kultur,
die ihre echte kurdische Identität bezeichnet, standhaft bewahrt.
Die Yeziden haben einen bemerkenswerten Anteil an die kurdische
Befreiungsbewegung gehabt. Sie haben auch unermesslich Opfer (humane
und materielle) dargebracht und haben sich aktiv an dem glorreichen
Aufstand von März 1991 beteiligt. Der Aufstand brachte der ganzen
Bevölkerung in Kurdistan große Gewinne, an denen die Yeziden auch
Anteil daran hatten. Nach dem Sturz des Saddam-Regime, sind auch die
übrigen Teile Kurdistan befreit worden, mitunter die
Siedlungsgebiete der Yeziden (Sindjar, Shaikhan, Tel-Kef, Baashiqa).
Wir fordern außerdem die Durchsetzung der §58 aus der Gesetzgebung
der Übergangsphase. Wir sind aller Hoffnung, dass wir, die Yeziden
sowie unsere Forderungen zum Mittelpunkt Euer Interessen wird, denn
bis jetzt wurde ihre Existenz als Religionsgemeinschaft im Irak von
den frühren Regime ignoriert.
Nach der Beratung mit den Exil-Yeziden in Europa und zur Bestätigung
und Bekräftigung unsere frühren Memoranden legen wir Ihnen unsere
Forderung und Vorschläge bezüglich des Verfassungsentwurf des
Provinzen Kurdistans vor, mit der Hoffnung sie in Betracht zu ziehen,
um Gerechtigkeit und Gleichheit Genüge zu tun. Wir sind sehr sicher,
dass die zukünftige Verfassung des Bundeslandes Kurdistan (Nordirak)
auf Grundlagen der Menschenrechte basieren wird, welche die
Grundlagen der Toleranz, der Brüderlichkeit und des Zusammenlebens
innerhalb alle Bevölkerungsgruppen Kurdistans. Die unten angeführten
Forderungen wurden einstimmig von mir und von allen Yeziden
einstimmig gebilligt.
Unsere Forderungen und Vorschläge bezüglich der Verfassung der
Bundeslandes Kurdistan bestehen daran einige Paragraphen und
Klauselen wie folgt neu zu definieren:
1. §2 : Hinzufügung der Yezidischen Gemeinden und Orte im Bezirk
Tel-Kef (Provinz Mossul/Nineve) zum Provinz Kurdistan.
2. §4: Der Provinz Kurdistan besteht aus Kurden(Muslime und
Yeziden)und anderen Minderheiten(Turkmenen, Assyrern, Chaldäer,
Arabern) wobei diese Verfassung die Rechte dieser religiösen und
ethnischen Minderheiten anerkennt.
3. §26, 2.Klausel: Bei der Bildung des Provinzrates wird die
gerechte Beteiligung der religiösen und ethnischen Minderheiten
berücksichtigt.
4. §49: Bei der Bildung des Regierungskabinett und der Verteilung
der Ministerposten wird die Beteiligung der ethnischen
Minderheiten(die Turkmenen, Assyrer, Chaldäer) sowie religiösen
Minderheiten berücksichtigt.
5. §60 : a. Die Nicht-Muslimischen Religionen (Die Yezidische und
Christliche Religion) haben gemäß eines dazu bestimmten Gesetzes das
Recht auf Gründung von religiös-richterlichen Räte. Diese gebildeten
Räte haben das Recht sich mit dem Personalstatut dieser Religionen
zu befassen wobei das Gesetz zur Reglung der Angelegenheiten des
Personalstatuts nicht zum Zuständigkeitsbereich der religiösen
Gerichtshöfe des Islams gehört.
b. Diese bereits erwähnten Religionen haben zur Reglung ihrer
religiösen Angelegtheiten das Recht religiöse Stiftungen für die
Mitglieder ihrer Gemeinden in Kurdistan zu gründen.
6. §66 : a. Der Gemeindevorsitzende sowie der Gemeinderat werden aus
den Einwohnern der jeweiligen Gemeinde durch allgemeine, freie,
geheime und direkte Wahlen gewählt.
b. Bei der Bildung der Gemeinderäte wird die gerechte Beteiligung
der religiösen und ethnischen Minderheiten in Kurdistan
berücksichtigt.
Tahsin Seid Beg
Das Weltliche Oberhaupt der Yeziden
Oldenburg (Deutschland), den 16.Juli 2005
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